Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
1. Der Handel mit Baustoffen, Umschlag und Lagerung von Massengütern, Durchfürhrung von Transporten im Güternah- und Werkfernverkehr mit Lastkraftwagen sowie Abbruch- und Erdarbeiten und die Vornahme von Entsorgungsmaßnahmen.
2. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen, die mit dem in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstand verwandt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen, insbesondere auch als deren persönlich haftende Gesellschafterin sowie Zweigniederlassungen errichten.