Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Der Erwerb und die Verwaltung von Gesellschaften und Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Grundstücksgesellschaften, die Erwerbe von Grundstücken und Gebäuden, Errichtung von Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zum Unternehmensgegenstand haben
2. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Die Übernahme an einer solchen Beteiligung kann auch vorübergehend in der Form erfolgen, dass sich die Gesellschaft als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligt.
3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.