Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
1. Die Verwaltung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
2. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen, insbesondere auch als Persönlich haftende und/oder geschäftsführende Gesellschafterin.
3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Gegenstand der Gesellschaft ist ferner der Bau, der Ankauf, die Charterung, die Vercharterung von Schiffen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.