Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
1. Der An- und Verkauf, die Vermietung, der Abschluß von Leasingverträgen über Gabelstapler und sonstige Hub- und Transportgeräte sowie deren Reparatur, die Durchführung von Wartungsarbeiten und der Handel mit Reinigungsgeräten sowie Arbeitsschutzmitteln aller Art und die Übernahme von Industrievertretungen, soweit diese sich mit dem vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens befassen.
2. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen, die mit dem in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstand verwandt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen, insbesondere auch als deren persönlich haftende Gesellschafterin, sowie Zweigniederlassungen zu errichten.