Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Ausführung von Bausanierung-, Korrionsschutz-, Sandstrahl-, Beschichtungs-, Reinigungsarbeiten, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiffbau (soweit nicht handwerksrolleneintragungspflichtig), Gerüstbau, Gastronomiebetreiber, Spielautomatenaufstellung, Spielhallenbetreiber, Wettbürobetreiber.