Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Errichtung und Vermietung von Parkplätzen, gewerblichen Bauten und ähnlichen Objekten. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen errichten, erwerben und sich an solchen beteiligen, überhaupt Geschäfte betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.