Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigener und fremder Betriebe unter Beteiligung an anderen Unternehmen einschließlich der Übernahme von Gesellschafterstellungen, mit denen eine unbeschränkte persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der fremden Gesellschaft verbunden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge jeder in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art abzuschließen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Dienstleistungen aller Art zu erbringen.