Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung und Vertretung abweichend regeln, insbesondere Gesamt- statt Einzelgeschäftsführung anordnen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Beratungstätigkeit auf dem Gebiet der EDV, Organisation der Datenverarbeitung, Erstellung der Software und Erbringung ähnlicher Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Anwendung von Personalcomputer-Systemlösungen.
Geschäftsführung (Verwaltung) eines Gewerbebetriebes.