Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Vermögensanlage in Grundbesitz und anderen Vermögensgegenständen,
der Erwerb und die Verwertung von eigenen Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten,
die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung von eigenem bebauten und unbebauten Grundbesitz und
die Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des eigenen Gesellschaftsvermögens, sowie deren Erwerb und Veräußerung.
Eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung und
§ 32 Abs. 1 KWG wird nicht ausgeübt.