Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie
die damit zu vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit
§ 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf
des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.