Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Führung und Beratung von Unternehmen gewerblicher Art sowie damit verbundene Tätigkeiten.
Erlaubnispflichtige Geschäfte, z.B. nach
§ 34c Gewerbeordnung, tätigt die Gesellschaft nur, wenn und soweit sie über eine solche Erlaubnis verfügt.
Der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen aller Art, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, sowie damit verbundene Geschäfte, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.