Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere:
- die Beratung und Vertretung in
Steuersachen;
- die Hilfeleistung bei der Erfüllung
steuerlicher Pflichten;
- die Beratung und Hilfeleistung in
Bilanzierungs- und
Buchführungsangelegenheiten;
- die Durchführung von Abschluss- und
sonstigen betriebswirtschaftlichen
Prüfungen, soweit für Steuerberater
zulässig;
- die Existenzgründungsberatung;
- die sonstige Beratung in
wirtschaftlichen Angelegenheiten im
weitesten Sinne mit Ausnahme der
Rechtsberatung;
- die gutachterliche Tätigkeit
- sowie die Wahrung fremder
Interessen in wirtschaftlichen
Angelegenheiten
- und die treuhänderische Tätigkeit.
Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie
Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte.