Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundstücksgesellschaften sowie
Halten und Verwalten entsprechender Beteiligungen;
Tätigkeit als Bauträger und Baubetreuer im Sinne des § 34c GewO;
die Gesellschaft darf ferner gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über
Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln.