Die Gesellschaft hat einen oder zwei Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diese zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die Errichtung, der Erwerb und Betrieb von Anlagen, die der Versorgung mit Energie, insbesondere Gas dienen sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte im Gebiet der Stadt Rathenow.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen befugt, die mit dem Unternehmensgegenstand in Verbindung stehen.
Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. Die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligung) ist an die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow gebunden. In die jeweiligen Gesellschaftsverträge, bzw. Satzungen der mittelbaren Beteiligungen ist aufzunehmen, dasss § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden ist.