Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Schulen im In- und Ausland. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). Diesen Satzungszweck verwirklicht die Gesellschaft insbesondere durch Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen und schulbegleitenden Hortbetreuungseinrichtungen.