Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke, Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens.
Diese Zwecke werden durch die Einzelfallunterstützung, Beratung und sozialpädagogische Betreuung sowie betreutes Wohnen hilfsbedürftiger Personen unabhängig von Alter, Stand, Nationalität und Konfession im Sinne von § 53 AO verwirklicht.
Insbesondere erfolgt die Betreuung von hilfsbedürftigen Kranken, Behinderten, Senioren und Kindern.
Es werden auch Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S.d § 66 AO verwirklicht, da der Zweckbetrieb im besonderen Maße den in § 53 AO genannten Personenkreis dient.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die den Zweck des Unternehmens fördern.