Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
Die Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen, ist von der Eintragung ausgeschlossen.
Gegenstand
Verwaltung und Vermietung von eigenem Vermögen und Beteiligungen; Dienst- und Beratungsleistungen im genehmigungsfreien Umfang. Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34 c GewO wird nicht ausgeübt.