Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung von Vermögenswerten im Eigeninteresse sowie die Durchführung aller Geschäfte, die diesem Geschäftszweck dienlich sind, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft betreibt jedoch keine Bankgeschäfte.