| Gegenstand | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, die Geburtshilfe und Leistungen der Rehabilitation, soweit diese Gegenstand zulässiger kommunaler Daseinsvorsorgeaufgaben sind, durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen sowie den Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung älterer und/oder pflegebedürftiger Menschen.
Neben diesen Aufgaben dient die Gesellschaft der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch
Forschung, Lehre und Studium, sowie
der Förderung der Berufsausbildung durch die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten und der Aus- und Weiterbildung, in Berufsfeldern, die der Gesellschaft und ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
Sofern ein Tochter- und Beteiligungsunternehmen der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 51 ff. AO anerkannt ist, sind die Bestimmungen der Abgabenordnung zu beachten.
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses der Schwerpunktversorgung und weiterer Krankenhäuser in dem nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz in Verbindung mit dem Landeskrankenhausplan zugewiesenen Versorgungsgebiet und den Betrieb des Krankenhauses in Forst mit den jeweiligen Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben und ambulanten
Einrichtungen insbesondere nach
§ 311 Abs. 2 bzw. § 95 SGB V sowie
durch alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit
dienen.
Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie Beteiligungen an solchen, soweit sich diese innerhalb des Tätigkeitsumfangs des Gesellschaftsgegenstandes der Muttergesellschaft betätigen, gemeinderechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen und die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 BbgKVerf beachtet werden.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Gesellschafterin darf keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gesellschaft ist ein Tendenzbetrieb im Sinne von § 81 und § 118 BetrVG und von § 1 Abs. 4 MitbestG in der jeweils geltenden Fassung. |