Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Der Erwerb, der Verkauf, die Vermietung, die Verwaltung von eigenen Immobilien, ohne Bauträgertätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung, die Sanierung von Bauwerken und baulichen Anlagen im Hoch- und Tiefbau ohne jegliche handwerkliche Tätigkeit, Unternehmensberatung mit Ausnahme von Rechts- und Steuerberatung, Tätigkeit einer Werbeagentur.