Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO); die Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Der Zweck "Förderung der Jugendhilfe" wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertagesstätten, in denen Kinder verschiedener Altersstufen gefördert, gebildet und erzogen werden; den Betrieb eines Schülerwohnheims; den Betrieb einer Umweltbegegnungsstätte, die Angebote für Kinder und Jugendliche auf dem Gebiet der Umweltbildung und Umwelterziehung unterbreitet. Der Satzungszweck "Förderung der Erziehung und Berufsbildung" wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Schule für Gesundheitsberufe sowie einer Berufsschule mit dem Bildungsgang "Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.