Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Kommunen und privaten Unternehmen auf dem Gebiet des Zins- und Cashmanagements, der Entwicklung sogenannter PPP-Projekte und sonstiger unternehmensberatender Tätigkeiten sowie die Beteiligung an Unternehmen, die gleiche und ähnliche Dienstleistungen erbringen; Erwerb, Veräußerung und Entwicklung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ausdrücklich aber keine Tätigkeiten, die einer Genehmigungspflicht nach § 34c GewO unterliegen