Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagegütern, die Vermögensanlage in Grundbesitz und anderen Vermögensgegenständen und die Verwaltung und Verwertung eigenen und fremden Grundbesitzes, ohne dass eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung ausgeübt wird, nebst aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.