Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb von Grundbesitz und Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung, Bebauung und Verwertung, insbesondere Veräußerung, dieses Grundbesitzes und dieser Beteiligungen, Maklertätigkeit nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO: Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Maklertätigkeit nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 a und 3b GewO:
Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von
Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Rechtsgeschäfte.