Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von eigenen Beteiligungen an anderen Unternehmen einschließlich der Gründung von Tochtergesellschaften sowie der Verwaltung eigenen Vermögens unter Ausschluss sämtlicher Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen bedürfen, die allgemeine wirtschaftliche und technologische Beratung von Unternehmen sowie die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, sofern diese - insbesondere nach dem Gesetz über das Kreditwesen - nicht erlaubnispflichtig sind oder aber die Gesellschaft über die entsprechende Erlaubnis verfügt.