Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
der Betrieb einer Fahrschule, die Aus- und Weiterbildungen als Bildungsträger nach SGB III, Aus-und Weiterbildung von Berufskraftfahrern und Gabelstapelfahrern, Ladekranausbildung, Arbeitsvermittlung sowie die Durchführung aller Geschäfte, die dem Geschäftszwecke dienlich sind, nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis (§§10,11 Fahrlehrergesetz), ferner die erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung an ein verbundenes Unternehmen