Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
1. der Bildung und Erziehung (insbes. in den Bereichen Ernährung, Gesundheit, Umwelt und Genuss) gemäß §52 Abs.2 Nr. 7 AO
2. der Kunst und Kultur gemäß §52 Abs.2 Nr. 5 AO
3. des Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege gemäß §52 Abs.2 Nr. 8 AO
4. der Jugend- und Altenhilfe (soziales Miteinander und Verbindung der Generationen) gemäß §52 Abs.2 Nr. 4 AO
5. der Heimatpflege und Heimatkunde gemäß §52 Abs.2 Nr. 22 AO
6. der internationalen Gesinnung gemäß §52 Abs.2 Nr. 13 AO
7. Entwicklungszusammenarbeit gemäß §52 Abs.2 Nr.15 AO
8. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte gemäß §52 Abs.2 Nr. 10 AO
9. der Kleingärtnerei und des traditionellen Brauchtums gemäß §52 Abs.2 Nr. 23 AO II.