Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Einzelprokura mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens der Gesellschaft und die Übernahme der Geschäftsführung und persönliche Haftung bei Kommanditgesellschaften sowie aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Tätigkeiten der Gesellschaft, die einer besonderen behördlichen Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, insbesondere Geschäfte i. S. d. § 1 Abs. 3 KWG, sind ausgeschlossen.