Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder einzelnen oder allen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an sowie die Gründung von anderen Unternehmen, jeweils in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte, die Unternehmensberatung, ausgenommen der Rechts- und Steuerberatung, in den Bereichen Marktanalyse, Diversifizierung von Produkten, Strategische Entwicklung, Entwicklungspotentialen, Standortanalysen und Machbarkeitsuntersuchungen sowie die Erbringung von Managementleistungen, wie das Eventmanagement und die Fördermittelanalyse.