Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
- Betreiben von Spielstätten nach § 33 i GewO;
- Aufstellen von Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit;
- technische Servicedienstleistungen;
- Immobilienverwaltung;
- An- und Verkauf von Immobilien;
- Hausmeisterservice;
soweit keine Erlaubnispflicht besteht, oder die Erlaubnis allgemein oder im Einzelfall vorliegt.