Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Absatz 2 Nr. 3 Abgabenordnung) sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 Abgabenordnung), insbesondere durch den Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes sowie die spirituelle Begleitung von Menschen im Bereich der palliativen Pflege.