Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere eigenen Grundbesitzes, Immobilienvermarktung ohne Vermittlung von gewerblichem und privatem Grundbesitz (§ 34c GewO), und die Projektentwicklung sowie die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei Kommanditgesellschaften.