Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, einschließlich des An- und Verkaufs von Grundstücken sowie die Verwaltung von unbebauten und bebauten Grundstücken, einschließlich die wohnwirtschaftliche Betreuung, die Vermietung von Wohnungen, sowie die Übernahme aller übrigen stehenden Hilfs- und Nebengeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Erlaubnispflichtige Geschäfte nach § 34c GewO sind ausgeschlossen.