Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, und zwar nach Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, sowie das Aufstellen von Spielgeräten im Sinne von § 33c der Gewerbeordnung.