Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die Vermögensanlage in Grundbesitz, Erbbaurechten und anderen Vermögensgegenständen, der Erwerb und die Verwertung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden durch Dritte, die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung von bebautem und unbebautem Grundbesitz und die Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen sowie deren Erwerb und Veräußerung. Eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung und § 32 Abs. 1 KWG wird nicht ausgeübt.