Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Betrieb eines Bauträgerunternehmens (Tätigkeit als Bauträger im Sinn § 34 c Gewerbeordnung), insbesondere Erwerb, Verwaltung, Vermietung, Vermittlung und Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Vorbereitung, Durchführung und Baubetreuung von Bauvorhaben im eigenen oder fremden Namen auf eigene oder fremde Rechnung sowie Handel mit Baustoffen und Materialien.