Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Gegenstand
Der Erwerb und die Entwicklung von Grundbesitz im eigenen Namen, für eigene Rechnung und nicht für Dritte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen übernehmen, sie darf sich an solchen Unternehmen beteiligen und zwar auch als Gesellschafterin.