Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Erbringung von Ingenieurleistungen von im Bauwesen tätigen Ingenieuren nach § 30 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) in der Fassung vom 19.07.1994 GVBl. 1994, 253 sowie sämtliche damit zusammenhängenden berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Erstattung von Gutachten.