Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Handel mit Immobilien aller Art, insbesondere mit Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Wohnungs- und Teileigentum einschließlich der Finanzierung der damit verbundenen Maßnahmen mit der Bestellung und Bewilligung von Grundpfandrechten oder sonstigen dinglichen Rechten, die Begründung, Änderung und Aufhebung von Erbbaurechten und von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung der Immobilien.