Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Kauf und Verkauf von Immobilien im Ausland sowie die Vermietung oder Verpachtung eigener Immobilien und der Bau von Wohngebäuden auf eigenen Grundstücken, nicht jedoch eine Tätigkeit gemäß § 34c GewO, sowie das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenem Grundbesitz.