Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Beteiligung an anderen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, jeweils nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Außerdem die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und Vermögens jedweder Art sowie Geschäfte im Sinne von § 34 c Abs. 1 Ziffer 1. GewO, Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen.