Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaftengesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 StBerG, wie z.B. die Wirtschaftsberatung und gutachterliche sowie treuhänderische Tätigkeit.
Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalgesellschaften.
Weiter ausgeschlossen sind Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten.