Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
D Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sowie die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere im Rahmen ihres Auftrages ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Unternehmensgegenstand ist ferner die Durchführung betriebswirtschaftlicher Arbeiten und Prüfungen, die Erstattung von Gutachten, die Ausübung treuhänderischer Tätigkeiten sowie die Verwaltung fremden Vermögens. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig und nach dem Steuerberatungsgesetz, der BRAO sowie den sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.