Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Beratung von natürlichen Personen in Vermögensfragen sowie die Vermittlung von Anlageprodukten aller Art, soweit nur nach § 34 c GewO genehmigungspflichtig, d.h. insbesondere keine nach dem KWG genehmigungspflichtigen Geschäfte. Hierzu wird klargestellt, dass - soweit sich die Vermittlung nicht ohnehin nur auf andere gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen als Aktien bezieht - die Vermittlung nur zwischen einerseits Kunden und andererseits einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft erfolgt und dass die Gesellschaft nicht befugt ist, sich dabei Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG).