Jeder Geschäftsführer hat Einzelvertretungsbefugnis und darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen. Die Gesellschafter können jederzeit beschließen, für Zeit oder auf Dauer einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern nur noch Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Die Entwicklung von Bau- und Verwertungskonzeptionen zur baulichen Überarbeitung, Bebauung, Entwicklung, Erschließung, Bauaufbereitung und Verwertung von Grundbesitz, die Betreuung der Durchführung von Hochbaumaßnahmen und von Bauvorhaben im eigenen und fremden Namen für eigene und fremde Rechnung sowie die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Darlehen.