Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1. die Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten sowie in der Aufstellung von Steuerbilanzen bzw. deren steuerrechtlicher Beurteilung,
2. die unternehmensberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit und
3. andere freiberufliche Tätigkeiten, welche die Wahrnehmung fremder Interessen, einschließlich der Beratung zum Gegenstand haben, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.