Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, sofern hierzu nicht eine gesetzliche Genehmigung erforderlich ist.
Die Verwaltung von bebauten und inbebauten Grundstücken sowie aller damit zusammenhängender Geschäfte, soweit hierzu nicht eine staatliche Genehmigung, insbesondere eine Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung erforderlich ist.
Der Handel mit Lebensmitteln aller Art, Baustoffen aller Art, Textilien aller Art, Maschinen und Anlagentechnik sowie mit Haus- und Gartentechnik aller Art, soweit hierzu nicht eine staatliche Genehmigung erforderlich ist.
Die Verarbeitung von Obst und Gemüse.