Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme der persönlichen Haftung in Kommanditgesellschaften, die als Gesellschaftszweck die Durchführung von Treuhandaufgaben für Dritte und den Handel, den Import und Export sowie den Tausch von Rohstoffen und Handelswaren haben; die Übernahme von Treuhandaufgaben für Dritte, insbesondere das treuhänderische Halten von Aktien, Geschäftsanteilen und sonstigen Beteiligungen für Dritte; die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten für Dritte, soweit diese Tätigkeit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 nebst Abänderungen verstößt; der Handel, der Import und Export sowie der Tausch von Rohstoffen und Handelswaren, insbesondere von Mineralölprodukten.