Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, die Vertretung der Auftraggeber, die Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und die Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sowie alle damit zusammenhängenden beruflich zugelassenen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die Hilfestellung in Steuerstrafschen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Durchführung treuhänderischer Verwaltung, soweit die Bestimmung des StBerG und der Berufsordnung der Bundes Steuerberaterkammer (BOStB) dem nicht entgegenstehen.