Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten,
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 (3) StBerG insbesondere
1. die allgemeine steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Mandanten
2. die Erledigung von Buchführungsarbeiten
3. die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen
4. eine wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. § 57 (4) Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.